Verantwortung für die Sicherheit seiner Mitarbeiter hat stets der Arbeitgeber zu tragen. Unter Berücksichtigung gewisser Umstände ist er verpflichtet, jedwede Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Sicherheit und den Erhalt der Gesundheit seiner Mitarbeiter oder Beschäftigten zu gewährleisten, zu treffen.
Der § 3 Abs.1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) gibt diese Verpflichtung vor. Durch die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) und die DGUV Vorschrift 3 (vorher BGV A3) wird diese noch genauer bestimmt.
Um Arbeitsunfälle durch fehlerhafte elektrische Geräte und Anlagen einzudämmen, wurde die Pflicht zur regelmäßigen Prüfung dieser, im Jahre 1979 normiert und gesetzlich geregelt. Seither steht jeder Unternehmer in der Pflicht, elektrische Anlagen und Betriebsmittel, die in seinem Unternehmen eingesetzt werden, in regelmäßigen Zeitintervallen auf ihre Sicherheit prüfen zu lassen.
Ein Verstoß gegen diese gesetzliche Regelung stellt laut §26 BetrSichV eine Straftat dar, da hierbei der, für Arbeitgeber verpflichtende Personenschutz, nicht gewährleistet werden kann.
Gleichermaßen gelten die erforderlichen Prüfmaßnamen dem Sachschutz.
Unfälle und der dadurch entstehende Schaden in Zusammenhang mitelektrischen Anlagen oder Betriebsmittel unterliegen in der Regel dem Versicherungsschutz des jeweiligen Unternehmens. Allerdings kommen die Versicherungen nur dann für den Schaden auf, wenn der Unternehmer nachweisen kann, dass alle involvierten Geräte und Anlagen den vorgegebenen Prüfungen in den geregelten Abständen unterlagen. Ohne diesen Nachweis werden die Zahlungen abgelehnt.
Viele Versicherungen bieten eine Verringerung der Prämien an, wenn der Unternehmer zusätzliche Prüfungen nach VdS veranlasst. VdS Prüfungen sind erweiterte, verschärfte Prüfungen, die vor allem der Brandverhütung dienen. Sie werden durch einen zertifizierten Sachverständigen ausgeführt.